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Von Anfang an: Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Basisinformationen der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie für Firmengründer
2. Personelle Ausstattung
2.1 Sicherheitstechnische Betreuung
Hierfür bieten sich folgende Alternativen an:
- Für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten kommt die Bestellung einer eigenen Fachkraft für Arbeitssicherheit nach den in Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) beschriebenen Konditionen in Frage (Voraussetzungen: Qualifikation als Meister, Techniker, Ingenieur oder Naturwissenschaftler mit Berufserfahrung und erfolgreich bestandener mehrwöchiger Fachausbildung bei der BG Rohstoffe und chemische Industrie). Der personelle Aufwand für diese sogenannte Regelbetreuung setzt sich aus einer „Grundbetreuung“ (abhängig von der Betreuungsgruppe, welcher der Wirtschaftszweig in der DGUV Vorschrift 2 zugeordnet ist) und einer „Betriebsspezifischen Betreuung“ (abhängig von den individuell im Betrieb vorhandenen Gefährdungen) zusammen. Nähere Informationen zur präziseren Ermittlung des Betreuungsaufwands finden Sie auf unserer Homepage, siehe www.bgrci.de.
- Bestellung einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit nach den in Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) beschriebenen Konditionen (in der Regel kostenpflichtige Dienstleistung).
- Bei kleinen Betrieben mit (in der Regel) bis zu 50 Beschäftigten ist die Teilnahme des Unternehmers an der „Alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung“ nach Anlage 3 der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) (früher auch als „Unternehmermodell“ bezeichnet) möglich. Hierbei nimmt der Unternehmer persönlich an einer Schulungsmaßnahme bei der BG RCI teil. Bei der „Alternativen ASiG-Betreuung“ kann der Unternehmer auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen sicherheitstechnischen Beratung selbst entscheiden.
- Für Kleinstbetriebe mit bis zu 10 Beschäftigten ist eine einsatzzeitenfreie Form einer sicherheitstechnischen Betreuung in der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2), Anlage 1 beschrieben.
2.2 Betriebsärztliche Betreuung
Hierfür bieten sich folgende Alternativen an:
- Für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten kommt die Bestellung eines eigenen Betriebsarztes nach den in Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) beschriebenen Konditionen in Frage. Der personelle Aufwand für diese sogenannte Regelbetreuung setzt sich – wie bei der Fachkraft für Arbeitssicherheit (siehe oben) aus einer „Grundbetreuung“ (abhängig von der Betreuungsgruppe, welcher der Wirtschaftszweig in der DGUV Vorschrift 2 zugeordnet ist) und einer „Betriebsspezifischen Betreuung“ (in Abhängigkeit von den individuell im Betrieb vorhandenen Gefährdungen) zusammen. Nähere Informationen zur präziseren Ermittlung des Betreuungsaufwands finden Sie auf unserer Homepage, siehe www.bgrci.de.
- Bestellung eines externen Betriebsarztes nach den in Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) beschriebenen Konditionen (in der Regel kostenpflichtige Dienstleistung).
- Bei kleinen Betrieben mit (in der Regel) bis zu 50 Beschäftigten ist die Teilnahme des Unternehmers an der „Alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung“ nach Anlage 3 der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) (früher auch als „Unternehmermodell“ bezeichnet) möglich. Hierbei nimmt der Unternehmer persönlich an einer Schulungsmaßnahme bei der BG RCI teil. Bei der „Alternativen ASiG-Betreuung“ kann der Unternehmer auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen betriebsärztlichen Betreuung selbst entscheiden.
- Für Kleinstbetriebe mit bis zu 10 Beschäftigten ist eine einsatzzeitenfreie Form einer Betriebsärztliche Betreuung in der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2), Anlage 1 beschrieben.
- Bei bestimmten Gefährdungen sind spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (z. B. nach den berufsgenossenschaftlichen Untersuchungsgrundsätzen G 20 Lärm, G 24 Hauterkrankungen, G 37 Büroarbeitsplätze oder G 42 Infektionsgefahr, aber auch bei Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen) entweder zwingend zu veranlassen oder aber anzubieten. Bei der Betreuung nach Anlage 2 zur DGUV Vorschrift 2 sind solche Vorsorgeuntersuchungen Bestandteil des „Betriebsspezifischen Teils der Betreuung“, bei einer Betreuung nach Anlage 1 oder 3 der DGUV Vorschrift 2 sind sie zusätzlich zu veranlassen.
2.3 Ersthelfer
Wenigstens 10 Prozent der Belegschaft müssen in Erste-Hilfe-Leistung (8 Doppelstunden umfassender Lehrgang Erste Hilfe im Betrieb bei den örtlichen Erste-Hilfe-Organisationen) ausgebildet sein. Die Zahl der erforderlichen Ersthelfer ergibt sich aus § 26 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1).
2.4 Sicherheitsbeauftragte(r)
Erforderlich ab 21 Mitarbeiter (branchenspezifisches 1-Wochen-Grundseminar in einem Ausbildungszentrum bei der BG RCI, danach können Aufbaulehrgänge mit verschiedenen Schwerpunkten freiwillig besucht werden). Die Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten ergibt sich nach Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1).
2.5 Projektleiter
Obligat bei Durchführung von gentechnischen Arbeiten (Voraussetzung: bestimmte berufliche Qualifikationen. Der einwöchiger Lehrgang für die Sachkunde wird auch von der BG RCI angeboten)
2.6 Beauftragter für biologische Sicherheit (BBS)
Obligat bei Durchführung von gentechnischen Arbeiten (der einwöchige Lehrgang für die Sachkunde wird auch von der BG RCI angeboten). Die Bestellung eines BBS ist für Tätigkeiten mit natürlichen biologischen Arbeitsstoffen ab Schutzstufe 2 ebenfalls empfehlenswert aber nicht vorgeschrieben.
2.7 Strahlenschutzverantwortlicher und Strahlenschutz
Obligat beim Umgang mit radioaktiven Isotopen und Überschreitung der Freigrenze des Anhangs 4 im Strahlenschutzgesetz (staatlich anerkannte Ausbildung mit Fachkunde erforderlich).
2.8 Laserschutzbeauftragter
Beim Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 ist mindestens ein Laserschutzbeauftragter schriftlich zu bestellen (dreitägiger berufsgenossenschaftlicher Lehrgang zur Erlangung der Sachkunde für Laserschutzbeauftragte empfohlen).
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