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Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) nach 5.4.3. ADR
Für den Fall einer unfallbedingten Notfallsituation sind bei der Beförderung gefährlicher Güter schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) mitzuführen, die der Beförderer der Fahrzeugbesatzung bereitstellt. Diese Weisungen müssen in einer Sprache verfasst sein, die jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung versteht.
Achtung: Der Wortlaut der schriftlichen Weisungen wurde mit Einzug des ADR 2011 geändert.
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