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Gefahrgutbeauftragte
Die Novelle zur Gefahrgutbeauftragtenverordnung wurde am 11. März 2011 veröffentlicht und ist am 01. September 2011 in Kraft getreten.
Nach § 3 Abs.1 Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) ist ein Gefahrgutbeauftragter von einem Unternehmer, der an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist, schriftlich zu bestellen. Der Gefahrgutbeauftragte muss sachkundig, d.h. im Besitz eines Schulungsnachweises für die betroffenen Verkehrsträger sein. Die BG RCI bietet entsprechende Seminare zur Vermittlung der Sachkunde im Bereich Gefahrguttransport an. Näheres unter Veranstaltungen.
In der novellierten Gefahrgutbeauftragtenverordnung sind die "Beauftragten Personen" nicht mehr ausdrücklich erwähnt. Eine Übertragung der Verantwortlichkeiten auf beauftragte Personen kann jedoch weiterhin auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) erfolgen. Die Schulungsverpflichtung wird zukünftig durch 1.3 ADR in Verbindung mit § 27 Abs. 5 GGVSEB geregelt.
www.bmvbs.de/cae/servlet/contentblob/60542/publicationFile/32003/adr-2011.pdf
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