Alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Aushilfen unserer Mitgliedsunternehmen sind gesetzlich gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten versichert (Pflichtversicherung).
Die Dauer der Beschäftigung und die Höhe des Entgelts haben keinen Einfluss auf das Versicherungsverhältnis. Ein Kündigung der Versicherung ist nicht möglich.
Im Betrieb mitarbeitende Ehegatten von Einzelunternehmern unterliegen dem Versicherungs-schutz, wenn sie in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Hierfür sprechen das Abführen von Lohn- bzw. Einkommenssteuer, die Zahlung von Beiträgen zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-versicherung, das Verbuchen des Entgelts über ein Gehalts- oder Lohnkonto.
Mitarbeitende Kommanditisten einer KG gehören ebenfalls zu den versicherten Personen, sofern sie in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, ihre Mitarbeit also nicht lediglich auf der Verpflich-tung als Gesellschafter beruht.
Nicht versichert sind dagegen Einzelunternehmer und ihre im Betrieb ohne Beschäftigungs-verhältnis mitarbeitenden Ehegatten, ebenso Personen, die in Kapital- oder Personengesell-schaften regelmäßig unternehmerähnlich tätig sind. Sie müssen eine freiwillige Versicherung abschließen, wenn sie im Falle eines Arbeitsunfalls Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten möchten.
Haben Sie dazu noch Fragen? Wir beraten Sie gerne.
Tel.: 06221 (523-0); E-Mail: mitglied-chemie@bgrci.de





