Verhalten beim Auffinden toter Vögel
Kranke oder tote Vögel sollten grundsätzlich nicht berührt werden. Neben aviären Influenza
viren können auch verschiedene andere Krankheiten übertragen werden. Beim Auffinden von größeren toten Vögeln, insbesondere Wasser
vögeln wie Schwäne, Enten, Gänse sowie von Greif
vögeln sollte das zuständige Veterinär
amt, die Gemeinde oder der Landkreis benach
richtigt werden, damit die Beseitigung und Untersuchung auf das H5N1-Virus eingeleitet werden kann. Beim Auffinden toter Singvögel, z. B. im Garten, kann man diese mit einer Plastiktüte aufnehmen, diese umkrempeln, den Vogel damit umwickeln und in der Mülltonne entsorgen. Nach bisherigem Kenntnisstand geht von Singvögeln kein besonderes Risiko einer Übertragung aviärer Influenza
viren aus. Kommt es trotz aller Vorsichts
maßnahmen zu einem direkten Kontakt mit einem kranken oder toten Vogel bzw. mit Vogelkot oder anderen Ausscheidungen, so sollten die Hände gründlich mit Wasser und Seife gewaschen werden und verschmutze Kleidungs
stücke in der Waschmaschine gereinigt werden. Auch wenn das Risiko einer Vogelgrippe
erkrankung extrem gering ist, sollte bei auftretenden Grippe
symptomen ein Arzt zu Rate gezogen werden.
Schutz von Beschäftigten vor hochpathogenen aviären Influenza-Viren
„Vogelgrippe“ ist die Sammelbezeichnung für Virus
erkrankungen von Vögeln, deren Ursache sowohl niedrig pathogene als auch hoch
pathogene Influenza A-Viren sind. Die seit Ende 2003 zunächst in Südostasien und nachfolgend auch in Afrika und Europa, inzwischen auch Deutschland, auftretenden Todesfälle von Wildvögeln und Hausgeflügel werden durch das hochpathogene Influenza A-Virus des Subtyps H5N1 verursacht. Mit einer weiteren Verbreitung ist zu rechnen. Der Erreger dieser für Vögel äußerst ansteckenden und sehr verlustreich verlaufenden Erkrankung kann unter bestimmten Umständen (sehr enger Kontakt zu erkranktem Geflügel, hohe Viruskonzentrationen) auch den Menschen infizieren und eine ernsthafte Erkrankung auslösen. Eine Übertragung von Mensch zu Mensch wurde bisher nicht beobachtet. Zum Schutz von möglicherweise betroffenen Beschäftigten vor Influenza A-Viren des Subtyps H5N1 hat der beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) angesiedelte Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) entsprechende Maßnahmen empfohlen (Beschluss 608 „Empfehlung spezieller Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch hochpathogenen aviäre Influenzaviren (Klassische Geflügelpest, Vogelgrippe)“). Betroffene Berufsgruppen in der Geflügelhaltung, Veterinärmedizin und Tierkörperbeseitigung sind aufgefordert, die Maßnahmen einzuhalten. Bei Tätigkeiten mit tierischen Probenmaterialien im Labor ist die TRBA 100 „Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“ zu beachten. Ausführliche und aktuelle Informationen zur „Vogelgrippe“ sind beim Robert Koch-Institut, beim Friedrich-Loeffler-Institut (Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit) und beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu finden. Hinweise zum Schutz von Dienstreisenden in Regionen mit „Vogelgrippe“ gibt das Auswärtige Amt.
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Letzte Änderung am: 11.01.2012