In den Medien häufen sich derzeit die Berichte über das Auftreten von Erkrankungsfällen der Neuen Grippe, die auch als Schweine-Grippe oder Mexiko-Grippe bezeichnet wird. Weltweit breitet sich die Neue Grippe immer weiter aus, so dass die Weltgesundheitsorganisation im Juni 2009 die höchste Warnstufe ausgerufen hat.
Der Versicherte befand sich mit dem Auto auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstätte zu seiner Wohnung. Unterwegs kollidierte er mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Er fuhr zunächst noch ca. 100 bis 150 m weiter, wartete ungefähr zehn Minuten, wendete und parkte hinter dem Auto des Unfallgegners, um mit diesem zu sprechen. Während er zwischen den beiden Fahrzeugen stand, fuhr ein weiterer PKW von hinten auf. Dabei wurde der Versicherte verletzt.
Die Bundesregierung hat mit der Zustimmung des Bundesrates 5 Erkrankungen zu neuen Berufskrankheiten erklärt. Die aktualisierte Berufskrankheiten-Verordnung vom 11. Juni 2009 umfasst jetzt 72 Berufskrankheiten.
Rauchen ist gesundheitsschädlich! Die Arbeitsstättenverordnung verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Soweit dies erforderlich ist, muss der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Arbeitsbereiche beschränktes Rauchverbot erlassen.
Das Bundessozialgericht hat zum Versicherungsschutz für einen Unfall, der beim Einkauf von Lebensmitteln auf dem Weg zur Arbeit passiert ist, Stellung genommen:
Eine Arbeitnehmerin wollte morgens mit ihrem Auto zur Arbeit fahren. Vor Fahrtantritt ging sie in eine auf der anderen Straßenseite gelegene Metzgerei und besorgte sich eine Brotzeit für die Mittagspause. Auf dem Weg zu ihrem Auto rutschte sie noch im Hof der Metzgerei aus und verletzte sich schwer.
Ein Mitarbeiter erlitt auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle eine Kopfverletzung, als er unter seinem PKW nach der Ursache eines plötzlich auftretenden Schleifgeräusches nachsehen wollte. Er hatte angenommen, ein Ast habe sich unter dem Wagen verklemmt und sei mit wenigen Handgriffen zu entfernen.
Ein Unfall bei einer Ballonfahrt kann nach Ansicht des Landessozialgerichts unter Versicherungsschutz stehen. Der Versicherte hatte sich bei einer Ballonfahrt verletzt, als er bei einer missglückten Landung aus dem Korb geschleudert worden war.
Eine Spitzensportlerin, Beschäftigte bei einem Automobilhersteller als Zoll- und Steuersachbearbeiterin, hatte sich beim Judotraining verletzt. Das Training diente als Vorbereitung zu den deutschen Meisterschaften. Die Versicherte war von ihrem Arbeitgeber zu 50% ihrer Arbeitszeit für die Ausübung des Sports und die Teilnahme am Training bei vollem Arbeitsentgelt freigestellt. Die Trainingszeit wurde als Arbeitszeit anerkannt und vergütet.
Der Überfall auf einen Versicherten während des privaten Einkaufs von Pilzen auf dem Heimweg von einer Dienstreise steht nach Ansicht der Richter des Landessozialgerichts nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Unfälle beim Kart-Fahren können auch dann nicht als Betriebsunfall bei der Unfallversicherung angerechnet werden, wenn der Arbeitgeber den Motorsport fördert, so das Urteil des hessischen Landessozialgericht in Darmstadt. Das Kart-Fahren ist nach Ansicht der Richter nicht geeignet, die Belastungen durch die Arbeitstätigkeit auszugleichen. Im Vordergrund steht vielmehr der Spaßfaktor, die Geschicklichkeit beim Lenken, der Renneffekt und das Gewinnenwollen.







