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Wichtige Neuerungen
Einstufung
Die neue Systematik unterscheidet zwischen Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien. Die Kriterien zur Einstufung weichen zum Teil von denen der bisherigen Stoff- und Zubereitungs
- 28 Gefahrenklassen (statt bisher 15 Gefährlichkeitsmerkmalen)
- Gefahrenkategorien unterteilen die jeweiligen Gefahrenklassen zur Angabe der Schwere der Gefahr
- Gefahrenhinweise (H-Hinweise)
Kennzeichnungselemente
- Zur Visualisierung der Gefahren lösen 9 neue Gefahrenpiktogramme (rot-umrandete Raute mit schwarzem Symbol auf weißem Grund) die alten, orangefarbenen Gefahrensymbole ab.
Sie werden von der UNECE zum Download zur Verfügung gestellt: www.unece.org/trans/danger/publi/ghs/pictograms.html - Das neue Signalwort beschreibt den potentiellen Gefährdungsgrad.
„Gefahr“: Signalwort für die schwerwiegenden Gefahrenkategorien
„Achtung“: Signalwort für die weniger schwerwiegenden Gefahrenkategorien - Die neuen Gefahrenhinweise, H-Hinweise (hazard statements) lösen die alten R-Sätze ab.
Sie beschreiben die Art und gegebenenfalls den Schweregrad der von einem gefährlichen Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahr. - Die neuen Sicherheitshinweise, P-Hinweise (precautionary statements) ersetzen die alten S-Sätze.
Sie beschreiben empfohlene Maßnahmen, um schädliche Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber einem gefährlichen Stoff oder Gemisch bei seiner Verwendung oder Beseitigung zu begrenzen oder zu vermeiden.
Neu im Vergleich zu den alten Gefahrensymbolen sind die Gasflasche, das Ausrufezeichen und die Gesundheitsgefahr.
Die Europäische Kommission stellt Tabellen mit Signalwörtern, Gefahrenhinweisen (H-Sätzen) und Sicherheitshinweisen (P-Sätzen) in 23 Sprachen zur Verfügung.
ec.europa.eu/enterprise/sectors/chemicals/documents/classification/
Pflicht zu Meldung der Einstufung und Kennzeichnung für Stoffe bei der ECHA (Notifizierung)
Die CLP-Verordnung (CLP-V) verpflichtet Hersteller und Importeure zur Meldung der Einstufung, der Kennzeichnungselemente und ggf. der spezifischen Konzentrationsgrenzwerte oder M-Faktoren für Stoffe – und zwar ohne Mengengrenze (siehe Artikel 39 bis 42 CLP-V). Davon betroffen sind Stoffe, die nach der REACH-Verordnung registrierungspflichtig sind sowie Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als „gefährlich“ nach CLP-Verordnung erfüllen und entweder als solche oder in Gemischen in Verkehr gebracht werden. Bei Stoffen in Gemischen müssen die Konzentrationsgrenzwerte gemäß CLP-V oder ggf. Zubereitungsrichtlinie (1999/45/EG) für die Einstufung eines Gemisches als „gefährlich“ überschritten werden. Die Meldung ist kostenfrei.
Ab dem Stichtag, dem 01.12.2010, sind die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen bis spätestens einen Monat nach dem erstmaligen Inverkehrbringen bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu melden. Ziel dieser Meldepflicht ist es, ein Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis bei der ECHA, das öffentlich zugänglich gemacht werden soll, aufzubauen (siehe echa.europa.eu/clp/inventory_notification_de.asp oder www.reach-clp-helpdesk.de der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin BAuA).
Die Praxisanleitung 7 der ECHA in deutscher Sprache informiert über Details, siehe unter
echa.europa.eu/doc/publications/practical_guides/pg_7_clp_notif_de.pdf.
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