NZV-Fallübersicht elektronisch abrufbar
Die Fallübersichten zum Beitragsausgleichsverfahren / Nachlass-Zuschlag-Verfahren (NZV) der Branche Chemische Industrie der BG RCI (bis 31.12.2009 BG Chemie) für die Umlagejahre 2010 und 2011 stehen im Extranet jetzt mit Stand 04.08.2011 zur Verfügung.
Die Fallübersichten können über die Homepage der BG Chemie bzw. Branche Chemische Industrie der BG RCI durch Anklicken des "Extranet"-Buttons unter der Rubrik "Unfallbelastung" abgerufen werden. Die Zugangskennung haben alle Mitgliedsbetriebe bereits mit einem an die Unternehmensleitung gerichteten Schreiben erhalten.
Fragen zur Zugangskennung beantwortet Claudia Erhard,
Tel.: 06221-523 872, Fax: 06221-523 873, E-Mail: claudia.erhard@bgrci.de
Wir haben für Sie die häufigsten Fragen zum Beitragsausgleichsverfahren (NZV) der BG Chemie bzw. Branche Chemische Industrie der BG RCI zusammengestellt. Durch Anklicken der Links gelangen Sie direkt zu den Antworten.
- Wie wird die Eigenbelastung eines Unternehmens errechnet ?
- Wie wird die Durchschnittsbelastung errechnet ?
- Welche Falltypen / Belastungseinheiten (BE) gibt es ?
- Warum werden Unfälle in zwei Jahren zweimal unterschiedlich bewertet, z.B. einmal mit 0,01 BE und einmal mit 5,99 BE ?
- Warum gibt es bei nur einem Unfall keinen Nachlass oder sogar einen Zuschlag
von 30 % ? - Wie wirkt das NZV auf Kleinunternehmen ?
- Warum liegt die Kostengrenze bei 125 € ?
- Warum können die Kosten eines Versicherungsfalls vom Unternehmer nicht selbst getragen und im Gegenzug die Fälle aus dem NZV entfernt werden ?
- Weshalb können im Beitragsbescheid die Belastungseinheiten (BE) und berücksichtigten Versicherungsfälle von den NZV-Fallübersichten abweichen ?
Wenn Sie weitere Fragen zum Beitragsausgleichsverfahren haben, informieren wir Sie gerne.
Tel.: 06221 (523-0); E-Mail: mitglied-chemie@bgchemie.de
Die Eigenbelastung (EB) wird errechnet nach der Formel
Belastungseinheiten (BE) des Unternehmens x 10.000
Nachgewiesenes Entgelt
Die Durchschnittsbelastung wird errechnet nach der Formel:
Summe der Belastungseinheiten
der Mitgliedsunternehmen der BG Chemie x 10.000
Gesamtsumme des nachgewiesenen Entgelts
Im Beitragsausgleichsverfahren der BG Chemie bzw. Branche Chemische Industrie der BG RCI werden grundsätzlich alle Versicherungsfälle (Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten) berücksichtigt.
Wichtigste Ausnahmen: Nicht anzuzeigende (= nicht meldepflichtige) Versicherungsfälle (arbeitsunfallbedingte Arbeitsunfähigkeit beträgt höchstens drei Tage) und Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeit (=Wegeunfälle). Sie werden nicht in das NZV einbezogen.
Die im NZV berücksichtigten Versicherungsfälle werden nach ihrer Schwere gewichtet. Dabei werden sechs Falltypen unterschieden:
Fall mit leichten Verletzungen = "Bagatellfall" mit Kosten bis zu 125 €:
Wird mit 0,01 BE berücksichtigt: Falltyp 1.
"Normalfall": Versicherungsfall, der Kosten ab 125 € verursacht hat:
Wird zuzüglich mit 0,99 BE berücksichtigt: Falltyp 2.- Fall mit einer oder mehreren stationären Behandlung/en mit Gesamtkosten ab 1.500 €:
Wird zuzüglich mit 2,0 BE berücksichtigt: Falltyp 3. - Versicherungsfall, in dem eine sog. vorläufige Rente – auch in Form der Gesamtver-
gütung – bewilligt wird:
Wird zuzüglich mit 3,0 BE berücksichtigt: Falltyp 4. - Fall, in dem eine Rente auf unbestimmte Zeit, sog. "Dauerrente", bewilligt wird:
Wird zuzüglich mit 18,0 BE berücksichtigt: Falltyp 5.
Ist der Bewilligung einer Rente auf unbestimmte Zeit eine "vorläufige" Rente vorangegangen, werden 3,0 BE gutgeschrieben. - Todesfall:
Wird zuzüglich mit 30,0 BE berücksichtigt: Falltyp 6.
Jeder berücksichtigte Versicherungsfall wird mit 0,01 BE erfasst, sobald er uns bekannt wird. Anschließend wird beobachtet, ob er – im laufenden Jahr oder später – seinen Falltyp ändert,
d. h., ob er den Schwellenwert von 125 € überschreitet oder ob eine oder mehrere stationäre Be-handlung/en mit Gesamtkosten ab 1.500 € durchgeführt werden oder ob eine "vorübergehende" oder "dauerhafte" Versichertenrente bewilligt wird oder ob der Versicherte an den Folgen des Versicherungsfalls verstirbt. Dann wird er mit zusätzlichen BE belastet, also z. B. bei Bewil-ligung einer Gesamtvergütung mit 3 zusätzlichen BE.
Falltypänderung während des Jahres
Falls eine Falltypänderung im laufenden Jahr innerhalb eines von einer NZV-Fallübersicht erfass-ten Zeitraums eintritt, erscheint der Versicherungsfall von vornherein mit der Gesamtzahl der an-gefallenen und erfassten BE in der NZV-Fallübersicht. Beispielsweise, wenn ein Versicherungsfall Anfang Januar eintritt und sofort eine mehrwöchige stationäre Krankenhausbehandlung durchge-führt wird. Dann wird er in der im Juni in Papierform versandten Fallübersicht, die die Monate Januar bis Mai umfasst, mit insgesamt 3 BE (0,01 + 0,99 + 2,0) aufgeführt.
Sollte im selben Beispielsfall im Juli eine Gesamtvergütung bewilligt werden, wird er in der im August in Papierform versandten zweiten NZV-Fallübersicht, die den gesamten Zeitraum seit Ja-nuar umfasst, mit 6,0 BE (0,01 + 0,99 + 2,0 aus dem ersten Quartal plus 3,0 aus Juli) aufgeführt werden. Würde dagegen die Gesamtvergütung erst im Oktober bewilligt, kann sie zwangsläufig in der zweiten NZV-Fallübersicht nicht berücksichtigt werden, so dass der Versicherungsfall auch in der zweiten Fallübersicht noch mit 3,0 BE erscheint. Erst in der dritten NZV-Fallübersicht in Papierform, die Ende Januar/Anfang Februar des Folgejahres versandt wird und das gesamte Vorjahr umfasst, würde er mit 6,0 BE aufgeführt und mit diesem Wert in die Nachlass-Zuschlag-Berechnung für den aktuellen Beitragsbescheid einfließen.
Falltypänderung nach Ablauf des Jahres
Tritt dagegen ein schwerer Versicherungsfall mit sofortiger länger dauernder stationärer Behand-lungsbedürftigkeit erst ganz am Ende eines Beitragsjahres ein, so dass die Kostenrechnungen für die erste Versorgung und die Krankenhausbehandlung erst im Folgejahr eingehen und eine Ge-samtergütung erst im Folgejahr bewilligt wird, wird er nur mit der BE, die er am Ende des Unfall-jahres aufweist (0,01), in die Nachlass-Zuschlag-Berechnung des Unfalljahres einbezogen. Erst im nächsten Beitragsjahr werden 5,99 BE (0,99 BE für die Erstversorgung, 2,0 BE für die statio-näre Behandlung mit Gesamtkosten von mehr als 1.500 € und 3,0 BE für die Gesamtvergütung) im Beitragsausgleichsverfahren berücksichtigt. Das bedeutet, dass sich der Versicherungsfall im Unfalljahr faktisch nicht auswirkt, sondern erst im Folgejahr.
Hinweis: Die Fallübersichten im Extranet der BG Chemie bzw. Branche Chemische Industrie der BG RCI werden häufiger aktualisiert als die in Papierform versandten. Änderungen in den BE sind hier i. d. R. früher zu erkennen.
Wie sich ein Versicherungsfall im Beitragsausgleichsverfahren auswirkt, ist von drei Komponenten abhängig:
- Schwere des Versicherungsfalls. Dies kommt in der Anzahl der BE zum Ausdruck
(s. o. Nr. 3). - Größe des Unternehmens. Als Indikator dient das im Jahreslohnnachweis nach gewiesene Entgelt.
- Durchschnittliches Versicherungsfallgeschehen in den Mitgliedsunternehmen der BG Chemie bzw. Branche Chemische Industrie der BG RCI. Zu dessen Ermittlung werden die Gesamtzahl aller im NZV berücksichtigten Versicherungsfälle mit ihrer jeweiligen Schwere sowie das insgesamt nachgewiesene Entgelt herangezogen.
Folge:
Unternehmen mit einem durchschnittlichen, "normalen" Versicherungsfallgeschehen zahlen den Regelbeitrag (=Normalbeitrag / 100 %-Beitrag); Unternehmen mit einem unterdurchschnittlichen Versicherungsfallgeschehen erhalten Nachlässe; Unternehmen mit einem überdurchschnittlichen Versicherungsfallgeschehen erhalten Zuschläge.
Während ein Großunternehmen mit nur einem "Normalfall" mit einer BE in Anbetracht der dort beschäftigten Vielzahl von Versicherten ein absolut unterdurchschnittliches Ergebnis aufweist, mit dem es einen Nachlass von 30 % erreicht, führt in einem kleinen Unternehmen mit wenigen Beschäftigten ein "Normalfall" zu einer überdurchschnittlich hohen Unfallquote und -schwere. Daraus resultiert eine so hohe Eigenbelastung (EB; s. o. Nr. 1), dass rein rechnerisch ein Zu-schlag anfällt. Der Zuschlag wird aber auf den Regelbeitrag begrenzt, falls das Unternehmen im Vorjahr einen Nachlass erhalten hatte. Salopp gesagt: Wer nach einem "guten" Jahr ein schlech-tes Ergebnis aufweist, kann zwar nicht erwarten, dass ihm weiterhin Nachlässe bewilligt werden, hat aber einen "Vertrauensvorschuss".
Wenn dagegen im Vorjahr schon der Regelbeitrag oder ein Zuschlag zu zahlen war, wird der berechnete Zuschlag auferlegt.
Selbst bei einem Beitragszuschlag von 30 v. H. stehen Kleinunternehmen mit durchschnittlichem Versicherungsfallgeschehen im Beitragsausgleichsverfahren nicht schlechter als andere Unter-nehmen: Sie können wegen der geringeren Zahl der Beschäftigten das Ergebnis "Null Versiche-rungsfälle = i. d. R. 30 % Nachlass" leichter erreichen als beispielsweise ein Großunternehmen das Ergebnis "Ein Normalfall". Deshalb weisen größere Unternehmen eher konstante NZV-Ergeb-nisse auf, während bei Kleinunternehmen, die einen Zuschlag von 30 v. H. auferlegt erhalten, dem i. d. R. Jahre mit Regelbeitrag (=Normalbeitrag / 100 %-Beitrag) und Jahre mit 30 % Höchst-nachlass gegenüberstehen.
Fazit:
Bei Kleinunternehmen können stärkere Beitragsschwankungen eintreten als bei Großunterneh-men; auf längere Sicht gesehen gleichen sich Zuschläge und Nachlässe jedoch i. d. R. soweit aus, dass sie keine schlechteren Ergebnisse aufweisen als größere Unternehmen im gleichen Zeitraum.
Die "Kostengrenze" von 125 € ermöglicht eine praktikable Abgrenzung des "Bagatellfalls" mit leichten Verletzungen und i. d. R. verhältnismäßig kurzer Dauer der Arbeitsunfähigkeit vom "Normalfall" (s. o. Nr. 3), weil die Kosten solcher "Bagatellfälle" i. d. R. unter 100 € liegen.
Damit nicht bei jedem Kostenanstieg im Gesundheitswesen diese Bemessungsgrenze angepasst und dafür die Satzung der BG geändert werden muss, wurde sie "glatt" auf 125 € festge-setzt.
Das Beitragsausgleichsverfahren ist kein Kostenerstattungsverfahren. Zwischen den Kosten eines Versicherungsfalls und seinen Auswirkungen im NZV besteht kein unmittelbarer Zusammenhang. Das NZV spiegelt das Versicherungsfallaufkommen und die Versicherungsfallschwere im konkre-ten Unternehmen im Vergleich zum durchschnittlichen Versicherungsfallgeschehen. Es soll durch Verstärkung der Motivation der Unternehmer zur Prävention beitragen.
Folgerichtig sieht das Gesetz vor, dass jeder Versicherungsfall, außer den gesetzlich oder sat-zungsmäßig vorgesehenen oder zugelassenen Ausnahmen, im Beitragsausgleichsverfahren be-rücksichtigt wird. Dagegen ist eine Fallkosten-Erstattung an die BG statt der Berücksichtigung des Versicherungsfalls im Beitragsausgleichsverfahren gesetzlich nicht vorgesehen.
Den NZV-Fallübersichten liegt jeweils der Sachstand des vorangegangenen Beobachtungszeit-raums zugrunde. In der Fallübersicht, die Ende Januar/Anfang Februar des dem Beitragsjahr fol-genden Jahres versandt wird, sind die Fälle mit Stand vom 31.12. des Beitragsjahres aufgelistet.
Zwischen Versand dieser Fallübersicht und Versand der Beitragsbescheide im April informieren uns die Mitgliedsunternehmen, dass in der Übersicht aufgeführte Versicherungsfälle ihres Erach-tens nicht zu berücksichtigen sind, weil beispielsweise die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sich auf weniger als drei Tage belief oder ein Wegeunfall vorlag oder ein Versicherungsfall einem anderen Unternehmen zuzuordnen ist. Sofern unsere Überprüfung vor dem Versand der Beitragsbescheide abgeschlossen werden kann, erstellen wir die Beitragsbescheide nach dem aktuellen Sachstand. Demzufolge können Versicherungsfälle, die in der NZV-Fallübersicht aufgeführt waren, entfallen sein; Versicherungsfälle können aber auch anderen Unternehmen zugeordnet worden sein, die über diese Zuordnung zwangsläufig nicht in vorangegangenen NZV-Fallübersichten informiert wer-den konnten.





