Die Gefahrstoffverordnung im Labor
Anwendungshinweise zu Maßnahmen, Messungen und Substitution
Die 2010 in Kraft getretene Gefahrstoff
Zur Festlegung von Schutzmaßnahmen der §§ 8 bis 11 sind zwei Möglichkeiten gegeben. Man kann jeweils die konkrete Tätigkeit einer Gefährdungsbeurteilung unterziehen und die jeweils notwendigen Maßnahmen ergreifen. Aus pragmatischen Gründen wird man jedoch meist dafür sorgen, dass die Tätigkeiten eines ganzen Labors oder eines zusammen
Die aus vielen Jahren vorliegenden Erfahrungen zeigen, dass in Laboratorien nicht mit einer Überschreitung von Grenzwerten gerechnet werden muss, wenn in diesen nach den Vorschriften und den Regeln der Technik gearbeitet wird. Insbesondere sind hier die Richtlinien für Laboratorien, jetzt „Sicheres Arbeiten in Laboratorien“ (BGI/GUV-I 850-0, zuvor BGR 120, ZH 1/119, auch als TRGS 526) von Bedeutung. Insofern sind für Laboratorien in der Regel keine zusätzlichen technischen Maßnahmen erforderlich.
Bezüglich der Messverpflichtung von Luftgrenzwerten kann für Laboratorien die Interpretation der Gefahrstoffverordnung des LASI-Leitfadens LV 45 Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung (Punkt 7.7.5) herangezogen werden. Demnach sind Messungen nicht erforderlich, wenn diese tatsächlich objektiv keine Aussagkraft besitzen. Das ist im Labor in der Regel der Fall, wenn nach den Regeln der Technik, insbesondere nach den Richtlinien für Laboratorien, und der TRGS 526 Laboratorien und selbstverständlich nach der Gefahrstoff
Auch für Tätigkeiten in Laboratorien gilt die Verpflichtung der Gefahrstoff
Im Fall der Forschung ist die Arbeit auf Erkenntnisgewinn ausgerichtet, neue Stoffe sollen hergestellt und charakterisiert werden, Daten sollen gewonnen werden. Hier wird es in der größeren Zahl der Fälle nicht möglich sein, die Gefahrstoffe zu substituieren, insbesondere wenn diese als Reaktanden benötigt werden oder als Hilfsstoffe (Lösemittel als Reaktionsmedium) einen nicht ohne größeren Aufwand zu ermittelnden Einfluss auf eine Reaktion erwarten lassen. Bei Literatur
Im Fall routinemäßiger Analytik ist zu prüfen, ob Standards nicht in einer nicht-kennzeichnungs
In anwendungs
Arbeiten in geschlossenen Systemen können im Labor auf verschiedene Weise realisiert werden. Befindet sich eine Apparatur, die zur Durchführung der Arbeiten möglichst wenig geöffnet werden muss, in einem Abzug (nach DIN EN 14175 oder DIN 12294, regelmäßig auf Wirksamkeit geprüft, Frontschieber soweit wie möglich geschlossen zu halten), so kann dies als geschlossene Apparatur im Labor angesehen werden. In manchen Fällen ist es auch möglich, in vollständig geschlossenen Systemen zu arbeiten (beispielsweise durch Kryopumpverfahren in einer Vakuumapparatur, sofern die Substanzen einen zumindest geringen Dampfdruck besitzen).
Fragen beantwortet der Fachausschuss Chemie -- AK Laboratorien gerne per E-Mail-Formular.
Hinweise zur Substitution enthält die TRGS 600, zur Gefährdungs
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