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Novellierung der Gefahrstoffverordnung
Gefahrstoffverordnung 2010 in Kraft
Mit Datum vom 26. November 2010 ist nun die novellierte Gefahrstoff
Die Anforderungen des europäischen Gemeinschaftsrechts, insbesondere zu REACH und GHS (CLP-Verordnung) machten eine Anpassung erforderlich. Auch hatte sich gezeigt, dass es für die Praxis hilfreich und notwendig war, die Ableitung von Schutzmaßnahmen noch deutlicher auf der Gefährdungsbeurteilung basieren zu lassen und damit auch die reale Exposition und andere relevante Randbedingungen angemessen zu berücksichtigen. Vorausschauend waren wichtige TRGS bereits mit Blick auf diese Entwicklung erarbeitet worden, beispielhaft seien die TRGS 400 und 500 genannt. Neben allgemein verbindlichen Grundpflichten werden Schutzmaßnahmen in Form von Maßnahmenpaketen nach Gefährdungsbeurteilung angewandt. Diese Maßnahmenpakete sind daher nicht allein von der Kennzeichnung abhängig und bieten die Möglichkeit, auch Konzepte der Risikobewertung bei krebserzeugenden Gefahrstoffen einzubinden. Damit kann es auch im Rahmen der Gefahrstoffverordnung dazu kommen, bei Tätigkeiten mit giftigen oder krebserzeugenden Stoffen zu einer geringen Gefährdung zu gelangen.
Einige Streichungen und Ergänzungen lassen die Inhalte einiger Paragraphen gegenüber der alten Verordnung an eine andere Stelle rutschen, diese Änderungen der Positionen sind jedoch gravierend. Insbesondere bleiben die Betriebsanweisungen weiterhin im § 14 angesiedelt, so dass keine Änderungen des Paragraphenbezugs in den Betriebsanweisungen vor Ort erforderlich sind. Die Verordnung zeichnet sich bei den Inhalten weniger durch tiefgreifende Änderungen, als vielmehr durch eine Reihe von Klarstellungen, beispielsweise bei der Definition von Fachkunde und Sachkunde, und eine optimierte Strukturierung aus.
Demnach gilt, dass fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe befähigt ist. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen.
Sachkundig ist, wer seine bestehende Fachkunde durch Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erweitert hat. In Abhängigkeit vom Aufgabengebiet kann es zum Erwerb der Sachkunde auch erforderlich sein, den Lehrgang mit einer erfolgreichen Prüfung abzuschließen. Sachkundig ist ferner, wer über eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte oder in dieser Verordnung als gleichwertig bestimmte Qualifikation verfügt.
Für die Pflicht zur Informationsbeschaffung ist nunmehr klargestellt, dass diese ihre Grenzen in der Zumutbarkeit bei der Beschaffung findet. Das Fehlen von Daten zu einigen Wirkungen (akute Toxizität, Reizung, Hautsensibiliserung, erbgutveränderne Wirkung und Wirkung bei wiederholter Einwirkung) führt nunmehr bis zum Vorliegen solcher Daten zur Unterstellung dieser Eigenschaften.
Die Verordnung kennt nun ein vom Arbeitgeber zu führendes Beschäftigtenverzeichnis für Tätigkeiten mit cmr-Stoffen, das nach Beendigung der Exposition noch 40 Jahre aufzubewahren ist.
Die Maßnahmenpakete sind nun in den §§ 7 – 10, ergänzt um Maßnahmen bei physikalisch-chemischen Gefährdungen sowie bei explosionsgefährlichen Stoffen und organischen Peroxiden, in den §§ 11 und 12 enthalten. § 7 enthält nun die immer anzuwendenden Grundpflichten, § 8 die allgemeinen Schutzmaßnahmen (die bei geringer Gefährdung ausreichen), § 9 zusätzliche, gefährdungsbasierte Maßnahmen bei Tätigkeiten mit erhöhter inhalativer und dermaler Gefährdung und § 10 besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit cmr-Stoffen.
Das Vorgehen ist nun relativ einfach strukturiert. Handelt es sich um eine Tätigkeit mit einem Gefahrstoff (der Begriff ist sehr weit gefasst, viel weiter als der klassische Begriff der Chemikalie), so wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (§ 6) festgestellt, ob es sich um eine geringe Gefährdung handelt.
Der Begriff der geringen Gefährdung ist nach wie vor nicht scharf umrissen und daher mit Verantwortungsbewusstsein und Augenmaß anzuwenden. Ist dies der Fall, und reichen die Maßnahmen der §§ 7 (Grundpflichten) und 8 (Allgemeine Schutzmaßnahmen) aus, so kann auf weiter gehende Maßnahmen verzichtet werden. § 7 beinhaltet jedoch bereits ein Minimierungs- und Substitutionsgebot, welche angemessen zu berücksichtigen sind.
Für Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen lässt die Verordnung nun der zuständigen Behörde keine Möglichkeit mehr für Ausnahmegenehmigungen. Die Behörde kann den Nachweis verlangen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig erstellt worden ist (womit aber nicht automatisch die Pflicht zur Absolvierung einschlägiger Lehrgänge mit Prüfungen gegeben ist, dieses ist den Anforderungen an eine Sachkunde vorbehalten).
Ist keine geringe Gefährdung anzunehmen, müssen neben den §§ 7, 8 und 13ff berücksichtigt werden. § 9 umfasst die "zusätzlichen Schutzmaßnahmen", die im Wesentlichen aus den Inhalten der früheren §§ 9 und 10 bestehen.
Soweit nach Gefährdungsbeurteilung erforderlich, sind § 9 (inhalative oder dermale Exposition), § 10 (Maßnahmen bei krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen; die Messverpflichtung ist nun eine Ermittlungspflicht zur Expositionshöhe, unabhängig von der Methode), § 11 (physikalisch-chemische Einwirkungen, insb. Brand- und Explosionsgefahren) und § 12 (explosionsgefährliche Stoffe und organische Peroxide) zu beachten.
Die Schutzmaßnahmenpakete der TRGS 500 können dementsprechend angewandt werden. Abschnitt 4 behandelt dabei im Wesentlichen die jetzigen Inhalte der §§ 7 und 8, Abschnitt 5 und 6 die Maßnahmen der jetzigen §§ 9 und 10 (dabei sind die Schutzmaßnahmen gegen akut wirkende "Totenkopfstoffe", die auch Stoffe mit der neuen "Korpus"-Kennzeichung enthalten können und krebserzeugende, erbgutverändernde und fruchtsbarkeitsgefährdende oft gleich).
Noch nicht enthalten ist das neuartige Risikobewertungskonzept des AGS, welches anhand akzeptierbarer oder zumindest tolerierbarer Risiken für eine Erkrankung Grenzwerte und Maßnahmen für krebserzeugende Stoffe anhand von Expositions-Risiko-Beziehungen ableiten lässt. Nach der Errpobung dieses Konzeptes in der Praxis ist eine Aufnahme in die Gefahrstoffverordnung zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen.
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